Über den APV

Struktur

Der Altpfadfinderverband (APV) ist ein Verein und bezweckt die Erhaltung des Kontaktes zwischen früheren Aktiven der Pfadi Flamberg und die Unterstützung der jetzigen Aktiven. Jeder frühere Aktive der Pfadi Flamberg kann durch den Ausschuss in den APV aufgenommen werden.

Die Organe des APV sind:

  • Hauptversammlung des APV (ca. 500 Mitglieder)

    Wahl des Obmannes, des Ausschusses und der Rechnungsrevisoren

    Entgegennahme des Berichtes des Ausschusses und der Rechnungsrevisoren

    Abnahme der Rechnung und Entlastung des Ausschusses

    Festsetzung des Jahresbeitrages

    Änderungen der Statuten

    Auflösung des APV und Verwendung des vorhandenen Vermögens

    Behandlung und Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses und einzelner Mitglieder

    • APV-Ausschuss (5–9 Mitglieder)

      Alle Befugnisse, die durch die Statuten nicht anderen Organen übertragen sind (im wesentlichen administrative und koordinative Aufgaben) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Ausschuss selbst

    • Rechnungsrevisoren (2 Mitglieder)

      Jährliche Überprüfung der Buchhaltung des APV-Kassiers

Ausschuss

Siehe Kontakt.

Statuten

I. Allgemeines

  1. Der Altpfadfinderverband der Pfadfinderabteilung Flamberg (APV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Obmannes. Er bezweckt die Erhaltung der Kameradschaft zwischen früheren Aktiven der Pfadfinderabteilung Flamberg und die Unterstützung dieser Pfadfinderabteilung.
  2. Die Geschäftsperiode umfasst vier Jahre. Sie läuft jeweils am Ende jedes Schaltjahres ab.
  3. Die Bekanntmachungen des APV einschliesslich der Einladung zur Haupversammlung der Mitglieder und zu den Mitgliederhöcken erfolgen rechtsgültig auf dem Zirkulationsweg oder durch einmalige Publikation in der Abteilungszeitung "Flamberg".

II. Mitgliedschaft

  1. Jeder frühere Aktive der Pfadfinderabteilung Flamberg kann durch den Ausschuss in den APV aufgenommen werden.
  2. Mitglieder, die mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, können vom Ausschuss ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann der Ausschluss von Mitgliedern nur nach Massgabe des Gesetzes vorgenommen werden.
  3. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des APV ist ausgeschlossen.

III. Organisation

  1. Die Organe des APV sind:
    • die Hauptversammlung der Mitglieder
    • der Ausschuss
    • die Rechnungsrevisoren
    Über Anträge kann die Hauptversammlung oder der Ausschuss auch auf schriftlichem Wege Beschluss fassen. (Abs. 2 gemäss Beschluss der a.o. Hauptversammlung vom 5. Juni 1964.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder wird innerhalb von 6 Monaten nach Ende jeder Geschäftsperiode vom Ausschuss einberufen; ausserordentliche Hauptversammlungen nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder.
  3. Der Hauptversammlung der Mitglieder stehen die folgenden Befugnisse zu:
    • Wahl des Obmannes, des Ausschusses und der Rechnungsrevisoren
    • Entgegennahme des Berichtes des Ausschusses und der Rechnungsrevisoren
    • Abnahme der Rechnung und Entlastung des Ausschusses
    • Festsetzung des Jahresbeitrages
    • Änderung der Satzungen
    • Auflösung des APV und Verwendung des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens
    • Behandlung und Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses und einzelner Mitglieder
  4. Der Ausschuss besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, welche ehrenamtlich tätig sind und deren Amtsdauer bei Ablauf der Geschäftsperiode endet. Der Abteilungsleiter der Pfadfinderabteilung Flamberg ist von Amtes wegen Mitglied des Ausschusses. Mit Ausnahme des Obmannes konstituiert sich der Ausschuss selbst. Er hat alle Befugnisse, die durch die Satzungen nicht anderen Organen übertragen sind. Scheidet ein Mitglied während einer Amtsperiode aus, so kann sich der Ausschuss für den Rest der Amtsperiode selbst ergänzen.
  5. Die Amtszeit der beiden Rechnungsrevisoren fällt mit der vierjährigen Geschäftsperiode des APV zusammen.

Die vorliegenden Satzungen sind durch die Hauptversammlung der Mitglieder vom 30. April 1958 genehmigt worden und treten unter dem gleichen Datum in Kraft.

Zürich, den 30. April 1958